AKTUELL: Anmeldeverfahren an Klever Grundschulen – Gerüchte und Fakten

…… oder: Wenn das Ordnungsamt zweimal klingelt … dann kommt die Grundschulablehnung?!?

Die im Folgenden beschriebenen Grundsätze der Aufnahme eures Kindes an einer Klever Grundschule mögen sehr juristisch und vielfach verwirrend klingen. Wenn ihr Zweifel habt oder euch unsicher seid, wendet euch gerne direkt an info@klever-machen-schule.de

In unserem Artikel „Schulanmeldung – Aller Anfang ist schwer“ hatten wir euch bereits im August einige Infos zum Thema „Anmeldung an einer Grundschule“ zusammengestellt. Damit wollten wir vor allem denjenigen, deren Kinder im Sommer 2024 schulpflichtig werden, einen Überblick verschaffen, was bei der Schulanmeldung zu beachten ist und welche rechtlichen Rahmenbedingungen es gibt.

Aktuell werden über das Ordnungsamt Briefe der Klever Grundschulen an die betroffenen Eltern per Einschreiben verschickt/übergeben. Diese lesen sich zunächst wie Ablehnbescheide. Allerdings handelt es sich nur um reine Informationsschreiben, in denen die Schulleitungen betroffene Eltern darüber informieren, dass sie planen ihr Kind abzulehnen UND mit Nachdruck empfehlen, an einer anderen Schule anzumelden. Diese Schreiben haben eigentlich keine Rechtswirksamkeit, allein schon weil die Rechtsbehelfsbelehrung fehlt, mit der euch eine Widespruchsfrist (4 Wochen) eingeräumt wird.

Auch die dort festgesetzte Frist, bis zum 01.03.2024 das Kind an einer anderen Schule anzumelden, hat keinerlei Konsequenz. Im Gegenteil: Solltet ihr euer Kind an einer anderen Schule anmelden, seid ihr aus dem Aufnahmeverfahren für eure Wunsch-Grundschule raus! Diese Informationsschreiben werden vom Schulträger als Druckmittel benutzt, um die Kinder an Schulen zu lotsen, die weniger Anmeldungen haben.

Unsere Empfehlung: Sucht das Gespräch mit der Schulleitung und bereitet eine Stellungnahme vor, aus der deutlich wird, dass ihr euren Anmeldewunsch aufrecht erhaltet. Gerne beraten wir euch dazu individuell.

Des Weiteren gehen rund um die Ablehnbescheide und das damit verbundene Anmeldeverfahren einige abenteuerliche Gerüchte herum, wie z. B. folgende:

  • Für abgelehnte Kinder gibt es ein Losverfahren, da bei der Schulanmeldung kein Zweitwunsch bzw. eine alternative Grundschule angegeben werden konnte.
  • willkürliche Reihenfolge der Aufnahmekriterien
  • „neues“ Aufnahmekriterium: Konfessionszugehörigkeit

Wir unterziehen diese Gerüchte in unserem Artikel einem Faktencheck und schauen uns zuerst einmal an, welche rechtlichen Rahmenbedingungen es für die Aufnahme eurer Kinder an einer Grundschule gibt.

Für die Aufnahme eures Kindes an einer der Klever Grundschulen gilt die sog. Ausbildungsordnung Grundschule – AO-GS. Diese stützt sich wiederum auf das Schulgesetz NRW (SchulG NRW).

In § 1 Abs. 2 AO-GS heißt es: „Jedes Kind hat einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität, soweit der Schulträger keinen Schuleinzugsbereich für diese Schulart gebildet hat (§ 46 Abs. 3 SchulG).“ (Für Kinder mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung gelten Ausnahmen.)

Die Schulart wird in § 26 Abs. 1 SchulG NRW erläutert: „Grundschulen sind Gemeinschaftsschulen, Bekenntnisschulen oder Weltanschauungsschulen. […]“. Diese werden wie folgt unterschieden:

„In Gemeinschaftsschulen werden die Schüler:innen auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte in Offenheit für die christlichen Bekenntnisse und für andere religiöse und weltanschauliche Überzeugungen gemeinsam unterrichtet und erzogen.“ (§ 26 Abs. 2 SchulG NRW)

„In Bekenntnisschulen werden Kinder des katholischen oder evangelischen Glaubens oder einer anderen Religionsgemeinschaft nach den Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses unterrichtet und erzogen. Zum evangelischen Bekenntnis im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die bekenntnisverwandten Gemeinschaften.“ (§ 26 Abs. 3 SchulG NRW)

Weltanschauungsschulen gibt es in Kleve keine. (§ 26 Abs. 4 SchulG NRW)

Die sieben Klever Grundschulen gliedern sich nach dieser Definition wie folgt:

Gemeinschaftsgrundschulen
GGS An den Linden, Karl-Leisner-Schule, Montessorischule Kleve

Bekenntnisgrundschulen
Johanna-Sebus-Schule Rindern, Marienschule Materborn, St. Michael Grundschule Reichswalde, Willibrordschule Kellen

Gemäß des oben zitierten § 1 Abs. 2 AO-GS können die Eltern also die Schulart wählen, bei der sie ihr Kind anmelden; der Anspruch auf die Aufnahme richtet sich nach der Entfernung der Grundschule zum Wohnort des Kindes. D.h. es gibt bloß eine Grundschule, die die nächstgelegene (s.o.) ist. Und das Kind kann nur an einer Schule angemeldet werden, nicht bei mehreren.

In § 1 Abs. 3 AO-GS heißt es dann: „Im Rahmen freier Kapazitäten nimmt die Schule auch andere Kinder auf. Bei einem Anmeldeüberhang führt die Schule ein Anmeldeverfahren unter diesen Kindern durch. […] Die Schulleiterin oder der Schulleiter berücksichtigt Härtefälle und zieht im Übrigen eines oder mehrere der folgenden Kriterien für die Aufnahmeentscheidung gemäß § 46 Abs. 2 SchulG heran:

  1. Geschwisterkinder,
  2. Schulwege,
  3. Besuch eines Kindergartens in der Nähe der Schule,
  4. Ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen,
  5. Ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Herkunftssprache.“

Davon unberührt bleibt der gesetzliche „Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule in seiner Gemeinde“. Erst in einem zweiten Schritt, wenn also ein Anmeldeüberhang für die nächstgelegene Grundschule besteht, sind diese (o.g.) nachrangigen Kriterien heranzuziehen. Dies wird in der oben zitierten Verordnung dadurch deutlich, dass ausdrücklich von anderen Kindern gesprochen wird, also solchen, für die die begehrte Wunschgrundschule nicht gleichzeitig die nächstgelegene Grundschule darstellt.

Es kann eins oder mehrere dieser zusätzlichen Aufnahmekriterien von den Schulleitungen herangezogen werden, die aber einer Reihenfolge unterliegen.

Eine entscheidene Besonderheit gibt es bei den vier kath. Bekenntnisgrundschulen in Kleve: Formell bekenntnisangehörige Kinder sind von den Schulleitungen vorrangig aufzunehmen. Es handelt sich also um ein von den üblichen Kriterien unabhängigen Aufnahmeanspruch (dieses steht sogar noch vor dem Anspruch „nächstgelegene Grundschule“). Ergänzend dazu ist in der Verwaltungsvorschrift 13-11 Nr. 2 § 1 VVzAO-GS festgelegt, dass an einer Bekenntnisgrundschule ein Kind aufgenommen werden darf, wenn es entweder:

  1. dem entsprechenden Bekenntnis angehört oder
  2. dem Bekenntnis nicht angehört, die Eltern gemäß § 123 SchulG aber ausdrücklich übereinstimmend wünschen, dass es nach den Grundsätzen dieses Bekenntnisses unterrichtet und erzogen werden soll; dies schließt die Teilnahme an einem Religionsunterricht ein, der an der Schule erteilt wird (§ 31 Abs. 1 SchulG).

D.h. es kann sein, dass Kinder, die zwar näher an der gewünschten (Bekenntnis-)Grundschule wohnen, aber nicht dem Bekenntnis angehören bzw. nicht nach den Grundsätzen dieses Bekenntnisses unterrichtet werden sollen, abgelehnt werden, während Kinder, die weiter weg wohnen, aber dem Bekenntnis angehören bzw. nach den Grundsätzen des Bekenntnisses unterrichtet werden sollen, aufgenommen werden (so geschehen 2022 an der Willibrordschule in Kellen).

Abschließend und kurz zusammengefasst unser Faktencheck zu o. g. Gerüchten:

Für abgelehnte Kinder gibt es ein Losverfahren, da bei der Schulanmeldung kein Zweitwunsch bzw. eine alternative Grundschule angegeben werden konnte.
Nein, es gibt kein Losverfahren für abgelehnte Kinder. Das Losverfahren findet nur an weiterführenden Schulen Anwendung. Wird euer Kind an eurer Wunsch-Grundschule abgelehnt, werden Euch nach den o. g. Aufnahmekriterien die in Frage kommenden Grundschulen als Alternative angeboten.

willkürliche Reihenfolge der Aufnahmekriterien
Diese Aufnahmekriterien gelten NUR bei Anmeldeüberhang und NUR für die anderen Kinder, für die die Wunsch-Grundschule NICHT die nächstgelegene ist. Die Reihenfolge dieser Kriterien muss von den Grundschulen bei einem Anmeldeüberhang eingehalten werden. Nach unseren Informationen haben sich Schulträger (= Stadt Kleve) und Schulleitungen auf die alleinige Anwendung des Kriteriums „2. Schulwege“ geeinigt. (Ausnahme: Bekenntnisgrundschulen – s. nächster Absatz).

„neues“ Aufnahmekriterium: Konfessionszugehörigkeit
Die Konfession des Kindes ist KEIN neues Kriterium, sondern ist ein Aufnahmeanspruch außerhalb der übrigen (gesetzlichen) Kriterien. Die Konfession bzw. der Wunsch der Eltern, dass das Kind nach den Grundsätzen des christlichen Bekenntnisses unterrichtet und erzogen werden soll, gilt demnach als „übergeordneter“ Aufnahmeanspruch NUR an Bekenntnisgrundschulen (unabhängig vom Wohnort in der Gemeinde).

Solltet Ihr von Eurer Wunsch-Grundschule einen Ablehnbescheid erhalten haben und dessen Richtigkeit anzweifeln, helfen wir Euch gerne. Meldet Euch dazu einfach per Mail an info@klever-machen-schule.de.