Grundschulauswahl – von der Anmeldung bis zur ….

Jedes Jahr im Oktober stellt sich für viele junge Familien die Frage: An welche Grundschule soll ich mein Kind anmelden?

Kinder, die bis zum 30. September des Einschulungsjahres sechs Jahre alt werden, werden zum 01. August desselben Jahres schulpflichtig (§1 AO-GS Abs. 1). Die Stadt Kleve versendet an alle Erziehungsberechtigten, deren Kinder im kommenden Schuljahr schulpflichtig werden, kurz vor den Herbstferien Anmeldeschreiben, mit denen das Kind an einer der sieben Grundschulen in der Stadt Kleve für das kommende Schuljahr angemeldet werden muss (gesetzliche Anmeldefrist in NRW ist der 15.11.). Eine Aufnahmebestätigung oder gar eine Absage lassen anschließend erst einmal Monate auf sich warten.

In den letzten Jahren kam es bei den Anmeldeverfahren an den Grundschulen der Stadt Kleve aufgrund von Überschreitungen der festgelegten Aufnahmekapazitäten an einzelnen Grundschulen zu Zurückweisungen von Kindern und deren Umverteilung auf andere Grundschulen mit freien Kapazitäten. Dies führte immerzu zu Unmut und Unverständnis bei den betroffenen Familien.

Doch was sind die Hintergründe und wie könnte man die Probleme bei der Grundschulanmeldung beheben?

Anspruch auf Aufnahme für die Wohnung nächstgelegenen Grundschule der gewünschten Schulart: Was bedeutet das für mich?

Bis 2006 wurden schulpflichtige Kinder derjenigen Grundschule zugewiesen, in deren Schulbezirk das Kind wohnte, eine freie Wahl gab es demnach nicht. Mit der Änderung des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) wurden feste Schulbezirke abgeschafft. Seit dem haben die Erziehungsberechtigte generell eine freie Schulwahl. Gesetzliche Rahmenbedingungen bilden dabei die Ausbildungsordnung Grundschule und das Schulgesetz NRW.

§1 AO-GS (Ausbildungsordnung Grundschule) legt im Grunde fest, dass jedes Kind einen Anspruch auf eine Aufnahme in die seiner nächstgelegenen Grundschule der gewünschten Schulart hat.

Die Schulart wird im §26 SchulG NRW definiert. Schularten der Grundschule sind Gemeinschaftsschulen, Bekenntnisschulen und Weltanschauungsschulen.

Doch was bedeutet das? – Generell kann ich für mein Kind die Grundschule frei wählen und muss mein Kind nicht an der nächstgelegenen Grundschule anmelden. Dabei sollte ich jedoch bedenken, dass an der (nicht nächstgelegenen) Wunschgrundschule kein Aufnahmeanspruch besteht, wenn die Aufnahmekapazität überschritten wird. In dem Fall kann es zu einer Zurückweisung meiner Anmeldung kommen und ich muss das Kind an einer anderen Grundschule mit freier Kapazität anmelden.

Ein Aufnahmeanspruch besteht nur für die nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart. In Kleve gibt es zwei Schularten, Bekenntnisgrundschulen und Gemeinschaftsgrundschulen. Demnach habe ich theoretisch einen Anspruch auf Aufnahme in der meiner Wohnung am nächstgelegenen Bekenntnisgrundschule oder Gemeinschaftsgrundschule. Praktisch wird die Schulart im Auswahlverfahren in Kleve nicht erkennbar berücksichtigt, da es keine Möglichkeit gibt diese im Rahmen der Anmeldung zu begründen. Die Erfahrungen zeigen, dass bei einem Anmeldeüberhang im allgemeinen geprüft wird, ob für ein Kind ein Anspruch besteht, da es sich um die nächstgelegene Grundschule handelt, ohne Differenzierung nach Schulart.

Eine Übersicht der Grundschulen und Schularten in Kleve haben wir euch hier auf der Homepage zusammengestellt.

Überschreitung der Anmeldekapazitäten – was bedeutet das?

Die Stadt Kleve als Schulträger legt – egentlich auf Grundlage des Schulentwicklungsplans – für jede Grundschule eine Anmeldekapazität fest. Diese ist abhängig von der Zügigkeit und ob ggf. besondere Kriterien (z.B. GL-Schulen) berücksichtigt werden müssen. Übersteigen die tatsächlichen Anmeldezahlen die vom Schulträger festgelegte Aufnahmekapazität erfolgt ein Auswahlverfahren gemäß §1 Abs. 3 AO-GS mit Hilfe von Auswahlkriterien (z. B. Schulweg, Geschwisterkinder an der Schule, etc.) gemäß § 46 Abs. 2 SchulG, allerdings nur unter den Kindern, für die es nicht die nächstgelegene Grundschule ist. Ausnahmen bilden die Bekenntnisgrundschulen: Das religiöse Bekenntnis ist ein Aufnahmemerkmal außerhalb dessen und vorrangiger anderer Auswahlkriterien.

Wenn ich an meiner Grundschule voraussichtlich nicht angenommen werden kann, erhalte ich von der Schulleitung im Rahmen des Anmeldeverfahrens ein Informationsschreiben über die beabsichtigte Zurückweisung meines Kindes, verbunden mit der Bitte, mein Kind an einer anderen Grundschule mit freier Kapazitäten anzumelden. In diesem Informationsschreiben werden mir mögliche Alternativen benannt. Die alternativen Grundschulen sind unter Umständen nicht mehr wohnortsnah oder nicht die gewünschte Schulart.

Über die Aufnahme an einer Grundschule entscheidet die Schulleitung nach Abschluss des Anmeldeverfahrens.

Information über eine Zurückweisung der Anmeldung – was sollte ich machen?

Zu Beginn des Jahres ist in der Regel bekannt, an welchen Grundschulen die Aufnahmekapazitäten überschritten wurden. Nach einem Koordinationsgespräch zwischen Schulträger und Schulleitungen erfolgt an betroffene Familien die Versendung einer Information über die Zurückweisung des Kindes. Dies ist noch kein rechtsverbindlicher Ablehnungsbescheid! Dennoch sollte man handeln – jedoch als aller erstes sollte man Ruhe bewahren. Betroffenen stehen nun zwei Möglichkeiten zur Auswahl:

  • Ich akzeptiere die Zurückweisung und melde mein Kind an einer in dem Schreiben genannten Grundschule an:
    In dem Informationsschreiben werden alternative Grundschulen mit freier Kapazität benannt, ebenso ein Stichtag, bis wann ich mein Kind dort bitte anmelden sollte. Mit dem Informationsschreiben kann ich nun an einer alternativen Grundschule ein Anmeldetermin vereinbaren. Mit der Anmeldung meines Kindes an einer anderen Grundschule akzeptiere ich die Zurückweisung meiner Anmeldung von der Wunschgrundschule und bestehe nicht mehr weiter auf einen Schulplatz dort.

  • Ich bestehe weitere auf meinen Anmeldewunsch an der Wunschgrundschule und akzeptiere nicht die Zurückweisung meiner Anmeldung:
    Wenn ich weiterhin auf einen Schulplatz an meiner Wunschgrundschule bestehe, sollte ich als erstes den Kontakt zur Schulleitung suchen. In einem ersten Telefonat kann ich mich ggf. nach den genaueren Gründen für die Zurückweisung erkundigen und bereits ankündigen, dass ich meinen Anmeldewunsch aufrecht erhalte. In einer schriftlichen Stellungnahme an die Schulleitung muss ich die Aufrechterhaltung meiner Anmeldung begründen und schriftlich erklären, dass ich den Anmeldewunsch aufrechterhalte und der Zurückweisung widerspreche. Die Frist zur Anmeldung an einer alternativen Grundschule lasse ich in diesem Fall verstreichen.
Aufnahme- oder Ablehnungsbescheid

Ist das Anmelde- und Auswahlverfahren gemäß §1 AO-GS abgeschlossen, werden von allen Grundschulen gleichzeitig die rechtsverbindlichen Aufnahme- oder Ablehnungsbescheide an die Erziehungsberechtigten versendet. Die Aufnahmebescheide sind vorbehaltlich der Schulfähigkeit laut Schuleingangsuntersuchung, die Ablehnungsbescheide müssen eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Sollten nach angekündigter Zurückweisung weiterhin nicht alle Familien ihr Kind an einer alternativen Grundschule angemeldet haben und somit der Zurückweisung widersprochen haben, können bei einer anhaltenden Überschreitung der Aufnahmekapazität leider nicht alle angemeldeten Kinder aufgenommen werden. Die Schulleitung entscheidet im Rahmen des Auswahlverfahrens schlussendlich über eine Aufnahme oder Ablehnung an der Grundschule.

Im Fall einer Ablehnung muss das schulpflichtig werdende Kind an einer alternativen Grundschule mit noch freier Kapazität angemeldet werden. In diesem Fall kann es sein, dass es sich nicht um die gewünschte Schulart handelt und die Grundschule weiter entfernt ist.

Kann ich gegen den Ablehnungsbescheid vorgehen?

Grundsätzlich kann gegen einen rechtsverbindlichen Ablehnungsbescheid von der Grundschule innerhalb eines Monats begründet Widerspruch (keine Beschwerde oder Einspruch) eingelegt werden.
Sollte die Grundschule bzw. das zuständige Schulamt/die zuständige Schulaufsicht den Widerspruch mit einem Widerspruchsbescheid ebenfalls ablehnen, kann im nächsten Schritt noch eine Schulplatzklage beim zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht werden. Mit Hilfe eines zusätzlichen Eilantrages bzw. die Einleitung eines Eilverfahrens kann schnellstmöglich eine gerichtliche Entscheidung erlangt werden.

Welche Lösungsansätze sehen wir für die Grundschulanmeldung in Kleve

Wir die Elterninitiative „Klever machen Schule“ sehen Optimierungsbedarf unter anderem beim Anmelde- und Auswahlverfahren an den städtischen Grundschulen.

Problematisch ist zum Beispiel, dass der §1 AO-GS Abs. 2 keine richtige Anwendung findet. Anspruch auf eine Aufnahme an einer Grundschule wird nur mit „nächstgelegenen Grundschule“ begründet, die Wahl der Schulart findet augenscheinlich keine Anwendung. Bekenntnisgrundschulen nehmen voranging Kinder mit dem entsprechenden Bekenntnis auf (s.o.). Familien, die sich für eine Gemeinschaftsgrundschule als bekenntnisfreie Grundschule entscheiden, können dieses jedoch nicht im Rahmen des Anmeldeverfahrens begründen. Dies führt im Zweifel dazu, dass trotz wohlmöglichen Aufnahmeanspruch eine Zurückweisung drohen kann, da allgemeinbetrachtet eine Bekenntnisgrundschule Wohnung nächstgelegener ist.

In den letzten Jahren kam es wiederholt zu Überschreitungen der Aufnahmekapazitäten an einigen Grundschulen, sodass Kinder an andere Grundschulen verwiesen werden mussten. Die Alternativen waren meist nicht mehr im näheren gewohnten Wohnungsumfeld des Kindes oder wiesen spezielle Konzepte auf, die nicht von allen Eltern gewünscht wurden – eine wirkliche Alternative blieb den Familien aber nicht.

Um die Situation zu entschärfen sehen wir verschiedene Lösungsansätze:

  • Bildung von Einzugsbereichen:
    § 84 Abs. 1 SchulG NRW ermöglicht es dem Schulträger für jede öffentliche Schule einen sogenannten Schuleinzugsbereich zu bilden. Durch Bildung von Schuleinzugsbereichen kann der Schulträger die nächstgelegene Grundschule mit Anspruch einer Aufnahme für die Wohnanschrift des schulpflichtig werdenden Kindes festlegen und diese im Rahmen des Anmeldeschreibens mitteilen. Eine Schule kann dann die Schulplatzvergabe ablehnen, wenn das Kind nicht in diesem Einzugsbereich wohnt und auch keinen wichtigen Grund darlegen kann. Im Gegensatz zu den abgeschafften Schuleinzugsbezirken beleibt bei Schuleinzugsbereichen die freie Grundschulwahl gemäß §1 AO-GS bestehen, würde jedoch die Zuordnung im Rahmen eines Auswahlverfahrens bei Anmeldekapazitätsüberschreitung klar regeln. Ebenso kann der Schulträger bereits im Vorfeld im Rahmen der Schulentwicklungsplanung die benötigten Aufnahmekapazitäten erfassen und evaluieren, um dem Anspruch auf Aufnahme schulpflichtig werdender Kinder in der Wohnung nächstgelegenen Grundschule gerecht zu werden.

  • Benennung der nächstgelegenen Grundschulen der zwei Schularten bereits im Anmeldeschreiben
    Der Schulträger kann die Erziehungsberechtigten bereits im Anmeldeschreiben zur Grundschulanmeldung darüber in Kenntnis setzen, welche Gemeinschafts- und Bekenntnisgrundschule die nächstgelegene Grundschule ist, ohne einen Anmeldezwang auszuüben. Gemäß VV zu § 1 AO-GS Punkt 1.2.1. muss der Schulträger über die nächste gelegene Grundschule und die freie Schulwahl informieren, z.B. über die Herausgabe sog. Anmeldescheine. Der Anspruch auf eine Aufnahme gemäß AO-GS besteht nur für die nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart. Die Schulleitung könnten somit bereits im Rahmen des Anmeldeverfahren erkennen, ob es sich generell um die nächstgelegene Grundschule handelt oder anderenfalls darauf hinweisen, dass es bei Überschreitung der Aufnahmekapazitäten unter Umständen im Rahmen des Auswahlverfahrens zu einer Zurückweisung der Schulanmeldung kommen kann.

  • Angabe/Begründung der Wahl einer Schulart
    Im Rahmen des Anmeldeverfahrens sollten Familien die Möglichkeit bekommen, die Wahl der Schulart angeben und begründen zu können. § 1 AO-GS sieht vor, dass nicht nur ein Anspruch auf Aufnahme bei der Wohnung nächstgelegenen Grundschule besteht, sondern bei der Wohnung nächstgelegenen Grundschule der gewünschten Schulart. Ein entsprechendes Konzept, dass bei der Grundschulwahl berücksichtigt, dass die nächstgelegene Grundschule einer bestimmten Schulart gewählt wurde, ermöglicht, dass diese im Auswahlverfahren bei Überschreitung der Anmeldekapazität Berücksichtigung finden kann.
    An Bekenntnisgrundschulen ist bereits vorgeschrieben, dass die Erziehungsberechtigten gemäß § 31 Abs. 1 SchulG ausdrücklich übereinstimmend wünschen, dass das Kind nach den Grundsätzen des Bekenntnisses unterrichtet und erzogen werden soll, wenn das Kind nicht dem entsprechendem Bekenntnis angehört. Jedoch gibt es aktuell in der Stadt Kleve an den Gemeinschaftsgrundschulen keine Möglichkeit und kein einheitliches Verfahren zur Feststellung, das Familien gezielt eine bekenntnisfreie Grundschule wünschen und sich aus diesem Grund für die Schulart einer Gemeinschaftsgrundschule entscheiden. Familien, die sich bewusst für eine bestimmte Schulart entscheiden und das Kind an der wohnortsnächsten Grundschule dieser bestimmten Schulart anmelden, müssen die Möglichkeit bekommen, dass dieses im Anmeldefahren angegeben werden kann. Aktuell führt das derzeitige Anmeldeverfahren dazu, dass unter Umständen Familien bei Überschreiten der Aufnahmekapazität einer Grundschule abgelehnt werden, wenn eine Grundschule einer anderen Schulart die Wohnung nächstgelegene Grundschule wäre.

  • Angabe eines 2. Wunsch im Anmeldeverfahren
    Durch die Angabe eines 2. Wunsches im Anmeldeverfahren an der Wunschgrundschule entstünde die Möglichkeit, dass für den Fall einer Zurückweisung der Anmeldung an der Wunschgrundschule bei Überschreiten der Aufnahmekapazitäten der Schulträger in die Koordinierungsgespräche bereits für die betroffenen Familien einen Schulplatz am 2. Wunsch versucht zu ermöglichen. Alternativ sollten Familien an die für das Kind nächstgelegene Grundschule im Rahmen der Aufnahmekapazitäten verwiesen werden. So sieht es der Gesetzgeber vor und wird auch so in vielen Städten gehandhabt.